Stürzt ein Passant auf Laub, obgleich der Grundstückseigentümer das Laub turnusmäßig beseitigt, so besteht keine Haftung des Eigentümers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da Gehwege im Bereich von Laubbäumen bei Laubfall immer eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Fußgänger müssen sich hierauf einstellen.
Die Reinigung des Weges kann nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden, ein Verlangen Laub jeweils sofort zu entfernen, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.
Die Reinigung des Weges kann nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden, ein Verlangen Laub jeweils sofort zu entfernen, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.
LG Coburg, 22.02.2008 - Az: 14 O 742/07
ECLI:DE:LGCOBUR:2008:0222.14O742.07.0A
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