Ohne erkennbaren Anlass besteht keine Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, den auf dem Grund befindlichen Baumbestand laufend auf morsche Äste zu überprüfen.
Eine fachmännische Begutachtung ist nur dann erforderlich, wenn bei laienhafter Kontrolle Verdachtsmomente bestehen - z.B. Verfärbungen und / oder Harzaustritte.
Ist dies nicht der Fall und wurde somit die zumutbare Sorgfalt angewendet, so besteht auch keine Haftung für Schäden aufgrund eines herabfallenden Astes.
Eine fachmännische Begutachtung ist nur dann erforderlich, wenn bei laienhafter Kontrolle Verdachtsmomente bestehen - z.B. Verfärbungen und / oder Harzaustritte.
Ist dies nicht der Fall und wurde somit die zumutbare Sorgfalt angewendet, so besteht auch keine Haftung für Schäden aufgrund eines herabfallenden Astes.
AG Bremen, 20.04.2007 - Az: 7 C 1/07, 7 C 1/2007
ECLI:DE:AGHB1:2007:0420.7C1.07.0A
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