Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.476 Anfragen

Streupflicht umfasst auch Vorbeugung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hauseigentümer sind verpflichtet, dann vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Wintereinbruch erkennbar bevorsteht. Dies gilt z.B. für den Fall, dass bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den kommenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird und hinreichend konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass an der betreffenden Stelle Glättegefahr besteht.

Die zeitliche Begrenzung der Räum- und Streupflicht hat ihren Grund nicht darin, dass es unerheblich wäre, ob es während der übrigen Zeit glatt ist oder zu sonstigen Gefahrensituationen kommt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Brandenburg, 18.01.2007 - Az: 5 U 86/06

ECLI:DE:OLGBB:2007:0118.5U86.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach