Bei der Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht ausschließlich auf die DIN 4109 abgestellt werden, der maximale Wert ist vielmehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Gebäudes im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln.
Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann.
Vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, sind die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam. Sie sind tatrichterlich zu ermitteln, anhand derer ist das Schallschutzniveau in erster Linie zu bestimmen. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gepräges können die Baubeschreibung, Regelungen in der Gemeinschaftsordnung und das tatsächliche Wohnumfeld bilden.
Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann.
Vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, sind die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam. Sie sind tatrichterlich zu ermitteln, anhand derer ist das Schallschutzniveau in erster Linie zu bestimmen. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gepräges können die Baubeschreibung, Regelungen in der Gemeinschaftsordnung und das tatsächliche Wohnumfeld bilden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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