Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinn des
§ 22 Abs.1 WEG dar.
Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1,
14 Nr. 1 WEG, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers ergeben.
Denn auch bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem den Antragsgegnern hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG dar.
Abstrakte Gefahren begründen zwar keinen Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, sondern im Einzelfall muss geprüft werden, ob nicht nur eine erhöhte Nutzung möglich ist, sondern dies auch zu konkreten, nicht ganz unerheblichen und höheren Beeinträchtigungen führen kann.
Keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet.
Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.