Eigentümer sind verpflichtet, in ungenutzten Gebäuden die Leitungen zu entleeren. Diese Verpflichtung kann weder durch genügend häufige Kontrolle noch durch irgendeine
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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