Bei der Errichtung einer Dachterrassenpergola (Holzgestell mit Acryldach) handelt es sich i.d.R. um eine bauliche Veränderung, so dass alle Wohnungseigentümer der Errichtung zustimmen müssen.
Hat die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, die Maßnahme in jederzeit widerruflicher Weise zu dulden, so kann ein über das hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigter Wohnungseigentümer die Beseitigung der Pergola verlangen. Ein Widerruf durch die Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Hat die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, die Maßnahme in jederzeit widerruflicher Weise zu dulden, so kann ein über das hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigter Wohnungseigentümer die Beseitigung der Pergola verlangen. Ein Widerruf durch die Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Errichtung einer Pergola handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht.Urteil freischalten
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OLG München, 10.07.2006 - Az: 34 Wx 33/06
ECLI:DE:OLGMUEN:2006:0710.34WX33.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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