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Mindestbeheizung per Beschluß erzwingbar?

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Beschluß der Eigentümerversammlung, nach der bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heizungskosten jedem Miteigentümer ein Mindestanteil von 75 % des Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen zugewiesen wird, kann keine Mindestbeheizung einer Wohnung erzwingen.

Vorliegend ging es um den folgenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft:

"a) MindestbeheizungUnter Hinweis auf die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthaltenen Mindeststandards für die Beheizung von Wohngebäuden (§ 2 Nr. 1. und 2. EnEV) sind die im jeweiligen Sondereigentum installierten Heizkörper zum Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums (u. a. der Bausubstanz) ordnungsgemäß in Gebrauch zu halten und zu betreiben. Ein ordnungsgemäßer Gebrauch wird als nicht gegeben angesehen, wenn der Wärmeverbrauch einer Wohnung innerhalb eines Abrechnungszeitraumes unter 75 % des flächenspezifischen Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen absinkt.

b) Kostenverteilung bei Unterschreitung der MindestbeheizungUnterschreitet während eines Abrechnungszeitraumes der Wärmeverbrauch einer Wohnung 75 % des flächenspezifischen Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen, wird ein abzurechnender Wärmeverbrauch entsprechend § 9 a der HeizkostenV für vergleichbare Räumlichkeiten ermittelt, der, da im Objekt keine nach Größe und Lage vergleichbaren Räumlichkeiten bzw. Wohnungen vorhanden sind, aus 75 % des flächenspezifischen durchschnittlichen Wärmeverbrauchs aller Wohnungen gebildet wird."

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OLG Hamm, 31.03.2005 - Az: 15 W 298/04

ECLI:DE:OLGHAM:2005:0331.15W298.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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