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Holzfenster können durch Kunststoffenster ersetzt werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist regelmäßig keine bauliche Veränderung, wenn Holzfenster durch ähnlich gestaltete moderne Kunststoffenster ausgetauscht werden.

Durch eine solche Maßnahme werden nicht zustimmende Wohnungseigentümer auch nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Die Entscheidung der Wohnungseigentümer, die Fenster zu erneuern, bewegte sich in dem Ermessenspielraum, der den Wohnungseigentümern bei der Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die Erneuerung der Fenster erweist sich gegenüber einer bloßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als technisch besser und wirtschaftlich sinnvoller. Mit dem ursprünglichen Zustand konnte vorliegend nämlich nur der Stand der Technik zu Beginn der 70er Jahre erreicht werden.

Die geplante Erneuerung der Fenster führt auch nicht zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage; eher wäre eine deutliche Verbesserung zu erwarten.

Es widerspricht auch nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, dass die Kosten der Erneuerung durch eine Sonderumlage aufgebracht werden müssen. Die Maßnahme dient der Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz der Wohnanlage und damit dem gemeinschaftlichen Interesse der Wohnungseigentümer. Es handle sich um eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme, die vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers sinnvoll erscheint und damit auch die Erhebung einer Sonderumlage rechtfertigt.


BayObLG, 11.02.2005 - Az: 2 Z BR 177/04

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