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Balkonbrüstung umgestalten - keine bauliche Veränderung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sollen statt massiver Balkonbrüstungen Leichtmetallgeländer installiert werden, so kann dies eine modernisierende Instandsetzung sein, die mehrheitlich beschlossen werden kann.

Die Balkonaußenverkleidungen gehören zum Gemeinschaftseigentum und können somit gemäß § 21 Abs. 3 WEG grundsätzlich Gegenstand einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sein. Die beschlossene Sanierung der Balkonbrüstungen dient der ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und stellt keine nur einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.

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