Das Lüftungsrohr im Schornstein (hier: zum Dunstabzug einer Gaststätte) ist Gemeinschaftseigentum, sofern nicht ein anderes in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan ausdrücklich bestimmt wurde.
Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen.
Die Reparatur und Wartung des Lüftungsrohres kann daher auch nicht mittels Mehrheitsbeschluss einem einzelnen Eigentümer auferlegt werden.
OLG Hamburg, 14.03.2003 - Az: 2 Wx 2/00
ECLI:DE:OLGHH:2003:0314.2WX2.00.0A
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