Es steht dem Straßenreinigungsunternehmen grundsätzlich frei, einen Eigentümer einer Eigentumswohnanlage in Anspruch zu nehmen, wenn den Verpflichtungen gegenüber dem Straßenreinigungsunternehmen seitens der Hausverwaltung nicht nachgekommen wird.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 3. November 1983 (GE 1984, 381) ausgeführt, dass der Gegenstand des Leistungsverhältnisses, nämlich Straßenreinigung und Müllabfuhr eine Regelung in zivilrechtlicher Form nicht ausschließen.
Müllabfuhr und Straßenreinigung gehören zu Daseinsvorsorge und damit zum Bereich leistender Verwaltung. Ihr Träger kann die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten.
Das Land Berlin hat das Leistungsverhältnis zwischen B. und dem die Straßenreinigung und Müllabfuhr in Anspruch nehmenden Grundstückseigentümer privatrechtlich ausgestaltet (BGH a.a.O.).
Der privatrechtliche Vertrag kommt – wie im vorliegenden Fall auch - dadurch zustande, dass die Klägerin ihre Leistung erbringt. Aufgrund des in § 4 Abs.1 StrReinG, § 5 Abs.2 KrW-/AbfG Berlin und § 6 Abs.2 LAbfG Berlin angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses.
Der jeweilige Grundstückseigentümer, der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ist den einseitigen Leistungsbestimmungen der Klägerin „unterworfen“, ohne dass es einer Vereinbarungen dieser Leistungsbedingungen oder gar eines Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit ihrer Geltung bedürfte (BGH a.a.O.)-
Der Senat hält insoweit an seiner im Urteil vom 8. Dezember 2003 (KGR 2004, 321) festgehaltenen Auffassung, wonach es auch bei einem aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Einbeziehung der Leistungsbestimmungen bedarf, nicht fest.
Die Leistungsbedingungen der Klägerin stellen Geschäftsbedingungen dar, deren Geltungsgrund in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und seinem einzelnen Vertragspartner liegt und für die grundsätzlich das AGB-Gesetz bzw. §§ 305 ff BGB n.F. gelten. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien können die Leistungsbedingungen Geltung beanspruchen, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht in vollem Umfang vorliegen sollten. Die Möglichkeit, vom Inhalt der Leistungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen („ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG) haben alle Vertragspartner der B. durch den Abdruck der Leistungsbedingungen im Amtsblatt für Berlin (BGH a.a.O).
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