Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer, der ein Sondernutzungsrecht am Garten der Wohnanlage hatte, in diesem ca. 16 m vom Haus entfernt ein Gartenhaus errichtet, ohne die Genehmigung der anderen Eigentümer für diese bauliche Veränderung einzuholen. Diese klagten daher auf Abriß.
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