Bei Legionellen-Belastung des Trinkwassersystems handelt es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel.
Wird dieser Mangel vom Verkäufer nicht erwähnt, kann die Rückabwicklung des Verkaufes verlangt werden.
Im vorliegenden Fall war dem Verkäufer das Problem nicht nur bekannt, es wurde dem Käufer auch wahrheitswidrig versichert, daß keine Mängel bekannt seien.
Wird dieser Mangel vom Verkäufer nicht erwähnt, kann die Rückabwicklung des Verkaufes verlangt werden.
Im vorliegenden Fall war dem Verkäufer das Problem nicht nur bekannt, es wurde dem Käufer auch wahrheitswidrig versichert, daß keine Mängel bekannt seien.
LG München I, 04.12.2003 - Az: 2 O 8482/03
ECLI:DE:LGMUEN1:2003:1204.2O8482.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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