Bei Legionellen-Belastung des Trinkwassersystems handelt es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel.
Wird dieser Mangel vom Verkäufer nicht erwähnt, kann die Rückabwicklung des Verkaufes verlangt werden.
Im vorliegenden Fall war dem Verkäufer das Problem nicht nur bekannt, es wurde dem Käufer auch wahrheitswidrig versichert, daß keine Mängel bekannt seien.
Wird dieser Mangel vom Verkäufer nicht erwähnt, kann die Rückabwicklung des Verkaufes verlangt werden.
Im vorliegenden Fall war dem Verkäufer das Problem nicht nur bekannt, es wurde dem Käufer auch wahrheitswidrig versichert, daß keine Mängel bekannt seien.
LG München I, 04.12.2003 - Az: 2 O 8482/03
ECLI:DE:LGMUEN1:2003:1204.2O8482.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


