Bei Legionellen-Belastung des Trinkwassersystems handelt es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel.
Wird dieser Mangel vom Verkäufer nicht erwähnt, kann die Rückabwicklung des Verkaufes verlangt werden.
Im vorliegenden Fall war dem Verkäufer das Problem nicht nur bekannt, es wurde dem Käufer auch wahrheitswidrig versichert, daß keine Mängel bekannt seien.
LG München I, 04.12.2003 - Az: 2 O 8482/03
ECLI:DE:LGMUEN1:2003:1204.2O8482.03.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 399.068 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen