Lässt ein Grundstückseigentümer ein auf seinem Parkplatz befindliches Fahrzeug in den öffentlichen Verkehrsraum abschleppen, so kann er sich die Kosten nur vom Fahrer, nicht jedoch zwangsläufig vom Fahrzeughalter erstatten lassen.
Im vorliegenden Fall war es dem Grundstückseigentümer nicht gelungen, die Identität des Fahrers festzustellen.
Daraufhin versuchte er die Kosten vom Halter erstattet zu bekommen. Der Kläger hätte jedoch nachweisen müssen, dass der Halter auch der Verursacher war. Dies gelang nicht.
Eine zwangsläufige Haftung oder eine Vermutungsregel gibt es jedoch hierbei nicht.
Im vorliegenden Fall war es dem Grundstückseigentümer nicht gelungen, die Identität des Fahrers festzustellen.
Daraufhin versuchte er die Kosten vom Halter erstattet zu bekommen. Der Kläger hätte jedoch nachweisen müssen, dass der Halter auch der Verursacher war. Dies gelang nicht.
Eine zwangsläufige Haftung oder eine Vermutungsregel gibt es jedoch hierbei nicht.
AG Darmstadt, 03.03.2003 - Az: 310 C 287/02
ECLI:DE:AGDARMS:2002:1010.310C287.02.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


