Lässt ein Grundstückseigentümer ein auf seinem Parkplatz befindliches Fahrzeug in den öffentlichen Verkehrsraum abschleppen, so kann er sich die Kosten nur vom Fahrer, nicht jedoch zwangsläufig vom Fahrzeughalter erstatten lassen.
Im vorliegenden Fall war es dem Grundstückseigentümer nicht gelungen, die Identität des Fahrers festzustellen.
Daraufhin versuchte er die Kosten vom Halter erstattet zu bekommen. Der Kläger hätte jedoch nachweisen müssen, dass der Halter auch der Verursacher war. Dies gelang nicht.
Eine zwangsläufige Haftung oder eine Vermutungsregel gibt es jedoch hierbei nicht.
Im vorliegenden Fall war es dem Grundstückseigentümer nicht gelungen, die Identität des Fahrers festzustellen.
Daraufhin versuchte er die Kosten vom Halter erstattet zu bekommen. Der Kläger hätte jedoch nachweisen müssen, dass der Halter auch der Verursacher war. Dies gelang nicht.
Eine zwangsläufige Haftung oder eine Vermutungsregel gibt es jedoch hierbei nicht.
AG Darmstadt, 03.03.2003 - Az: 310 C 287/02
ECLI:DE:AGDARMS:2002:1010.310C287.02.0A
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