Der Verkäufer einer Immobilie muss den Käufer vorab vollständig über etwaige Gebäudemängel aufklären.
Im vorliegenden Fall ging es um einen dem Verkäufer bekannten, für den Käufer jedoch nicht ohne weiteres erkennbaren Mangel (Schimmelbefall einer Wand).
Ein Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer einen solchen Mangel arglistig verschweigt, kann angefochten werden.
Vorliegend hatten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart und der Verkäufer versicherte, ihm seien wesentliche verborgene Mängel nicht bekannt. Ziffer IV. der Notarurkunde lautete wie folgt:
„Der Vertragsgegenstand wird in dem Zustand veräußert, in dem er sich befindet.
Der Veräußerer versichert, daß ihm wesentliche verborgene Mängel nicht bekannt sind und keine unerfüllten behördlichen Auflagen für den Vertragsgegenstand bestehen.
Der Erwerber hat den Vertragsgegenstand besichtigt.
Klargestellt wird, daß der Veräußerer am Vertragsobjekt keinerlei Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten mehr ausführen wird.“
Vorliegend stand fest, dass sich an der Westwand des Hauses in den Erdgeschossräumen Schimmel in fortgeschrittenem Stadium befunden hat, der nicht von einem Wasserschaden verursacht wurde, wie sich aus der glaubhaften Aussage der sachverständigen Zeugin die als Architektin das Hausanwesen drei Monate nach Kaufvertragsabschluss besichtigt hatte, ergibt. Bestätigt worden sind die Angaben von weiteren Zeugen, die zur streitigen Feuchtigkeit klare und überzeugende Angaben gemacht haben. Die Zeugen haben auch selbst das streitgegenständliche Hausanwesen bewohnt, so dass ihre Aussage auf eigener täglicher Wahrnehmung und Sachkenntnis beruht.
Im vorliegenden Fall ging es um einen dem Verkäufer bekannten, für den Käufer jedoch nicht ohne weiteres erkennbaren Mangel (Schimmelbefall einer Wand).
Ein Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer einen solchen Mangel arglistig verschweigt, kann angefochten werden.
Vorliegend hatten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart und der Verkäufer versicherte, ihm seien wesentliche verborgene Mängel nicht bekannt. Ziffer IV. der Notarurkunde lautete wie folgt:
„Der Vertragsgegenstand wird in dem Zustand veräußert, in dem er sich befindet.
Der Veräußerer versichert, daß ihm wesentliche verborgene Mängel nicht bekannt sind und keine unerfüllten behördlichen Auflagen für den Vertragsgegenstand bestehen.
Der Erwerber hat den Vertragsgegenstand besichtigt.
Klargestellt wird, daß der Veräußerer am Vertragsobjekt keinerlei Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten mehr ausführen wird.“
Vorliegend stand fest, dass sich an der Westwand des Hauses in den Erdgeschossräumen Schimmel in fortgeschrittenem Stadium befunden hat, der nicht von einem Wasserschaden verursacht wurde, wie sich aus der glaubhaften Aussage der sachverständigen Zeugin die als Architektin das Hausanwesen drei Monate nach Kaufvertragsabschluss besichtigt hatte, ergibt. Bestätigt worden sind die Angaben von weiteren Zeugen, die zur streitigen Feuchtigkeit klare und überzeugende Angaben gemacht haben. Die Zeugen haben auch selbst das streitgegenständliche Hausanwesen bewohnt, so dass ihre Aussage auf eigener täglicher Wahrnehmung und Sachkenntnis beruht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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