Wird eine Verwalterbestellung durch einen der Wohnungseigentümer allein getätigt, so ist diese Bestellung als Nicht-Beschluß unwirksam.
Eine Wohnungseigentümerversammlung, welche zu einer solchen Beschlussfassung befugt wäre, liegt jedoch nach herrschender Meinung nicht vor, wenn sich ein bzw. mehrere Wohnungseigentümer ohne vorherige Einladung zusammenfinden, um sich über eine Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Meinung zu bilden. Eine anlässlich einer solchen Zusammenkunft getroffene Entscheidung bindet - unabhängig davon, wie sie zwischen den Einigungspartnern wirkt - die anderen Eigentümer in keinem Fall. Als Wohnungseigentümerbeschluss ist sie nichtig und entfaltet rechtlich keine Wirksamkeit.
Eine Wohnungseigentümerversammlung, welche zu einer solchen Beschlussfassung befugt wäre, liegt jedoch nach herrschender Meinung nicht vor, wenn sich ein bzw. mehrere Wohnungseigentümer ohne vorherige Einladung zusammenfinden, um sich über eine Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Meinung zu bilden. Eine anlässlich einer solchen Zusammenkunft getroffene Entscheidung bindet - unabhängig davon, wie sie zwischen den Einigungspartnern wirkt - die anderen Eigentümer in keinem Fall. Als Wohnungseigentümerbeschluss ist sie nichtig und entfaltet rechtlich keine Wirksamkeit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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