Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall alleine darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet.
Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.
Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.
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KG, 01.02.2016 - Az: 3 Ws (B) 29/16, 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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