Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall alleine darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet.
Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.
Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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