Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist
§ 566 Abs. 1 BGB („
Kauf bricht nicht Miete“) entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.