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Eigentümerwechsel: Mietvertrag hüten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die allerwichtigste Regel beim Eigentümerwechsel lautet „Kauf bricht nicht Miete“. Der alte Mietvertrag bleibt weiter wirksam, egal ob es sich um einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag handelt. Es muss nicht sofort ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, in dem der neue Eigentümer dann nach Belieben Änderungen vornehmen kann.

Deshalb sollte der alte Mietvertrag gut aufbewahrt werden - er schützt vor neuen (nachträglichen) Vereinbarungen. Schlägt der neue Vermieter Änderungen vor, so sollte auf jeden Fall eine rechtliche Beratung über die Vor- und Nachteile des neuen Vertrages in Anspruch genommen werden, ehe man sich zur Unterschrift entscheidet.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dieser Grundsatz besagt, dass ein Mietvertrag bei einem Verkauf der Immobilie nicht automatisch endet oder seine Gültigkeit verliert. Das Mietverhältnis wird vom neuen Eigentümer unverändert übernommen.
Nein, ein neuer Mietvertrag ist bei einem Eigentümerwechsel nicht erforderlich. Der bestehende Vertrag bleibt wirksam, unabhängig davon, ob er schriftlich oder mündlich geschlossen wurde.
Es ist ratsam, vorsichtig zu sein. Bevor Sie eine neue Vereinbarung unterschreiben, sollten Sie die Vor- und Nachteile durch eine rechtliche Beratung prüfen lassen, da der alte Mietvertrag vor nachträglichen Verschlechterungen schützt.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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