Ist der Vermieter nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB im Rahmen seiner Erhaltungspflicht verpflichtet, den in der Wohnung befindlichen, stark abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen, so hat der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Entfernung des vorhandenen Teppichbodens und Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten Teppichboden vergleichbaren neuen Teppichbodens in der Mietwohnung. Die Vermieter ist nicht berechtigt, den in der Wohnung befindlichen Teppichboden durch einen Laminatboden zu ersetzen.
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LG Stuttgart, 01.07.2015 - Az: 13 S 154/14
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