Will ein Vermieter Arbeiten in der Mietswohnung durchführen lassen, so muss der Mieter rechtzeitig von der Notwendigkeit der Arbeiten und dem avisierten Termin informiert werden.
Ansonsten besteht kein Zutrittsrecht zur Wohnung, der Mieter kann den Zutritt dann also verweigern.
Ansonsten besteht kein Zutrittsrecht zur Wohnung, der Mieter kann den Zutritt dann also verweigern.
AG Aachen, 02.07.1985 - Az: 12 C 16/85
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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