Es kann auch von einer ausländischen Gesellschaft, die als Großvermieter anzusehen ist, erwartet werden, bei Routinefällen (Mahnungen, Kündigungen etc.) auf eigenes kaufmännisch geschultes Personal zurückzugreifen und nicht sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Tut der Vermieter dies trotzdem, so bleibt er auf den Anwaltskosten sitzen - der Mieter muss diese dann nicht ersetzen.
Die Einschaltung eines Anwalts kann nicht durch eine dann ggf. verbesserte Zahlungsmoral gerechtfertigt werden.
Die Einschaltung eines Anwalts kann nicht durch eine dann ggf. verbesserte Zahlungsmoral gerechtfertigt werden.
BGH, 31.01.2012 - Az: VIII ZR 277/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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