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In Routinefällen kann ausländischer Großinvestor keinen Anwalt beauftragen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann auch von einer ausländischen Gesellschaft, die als Großvermieter anzusehen ist, erwartet werden, bei Routinefällen (Mahnungen, Kündigungen etc.) auf eigenes kaufmännisch geschultes Personal zurückzugreifen und nicht sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Tut der Vermieter dies trotzdem, so bleibt er auf den Anwaltskosten sitzen - der Mieter muss diese dann nicht ersetzen.

Die Einschaltung eines Anwalts kann nicht durch eine dann ggf. verbesserte Zahlungsmoral gerechtfertigt werden.


BGH, 31.01.2012 - Az: VIII ZR 277/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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