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In Routinefällen kann ausländischer Großinvestor keinen Anwalt beauftragen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann auch von einer ausländischen Gesellschaft, die als Großvermieter anzusehen ist, erwartet werden, bei Routinefällen (Mahnungen, Kündigungen etc.) auf eigenes kaufmännisch geschultes Personal zurückzugreifen und nicht sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Tut der Vermieter dies trotzdem, so bleibt er auf den Anwaltskosten sitzen - der Mieter muss diese dann nicht ersetzen.

Die Einschaltung eines Anwalts kann nicht durch eine dann ggf. verbesserte Zahlungsmoral gerechtfertigt werden.


BGH, 31.01.2012 - Az: VIII ZR 277/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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