Werden auf einer mitvermieteten
Gartenfläche Parkplätze vom Vermieter errichtet und hierzu die dort vom Mieter angebrachten Sträucher und Bäume entfernt, so besteht dann keine Verpflichtung des Vermieters
zu einer Ersatzleistung, wenn der Mieter zuvor mit dem Vermieter gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, nach der der Mieter ausdrücklich damit einverstanden ist, dass die Gartenfläche in Parkplätze umgewandelt wird.
In diesem Fall fehlt es an einem schuldhaft rechtswidrigen Eingriff des Vermieters in eigentums- oder eigentumsgleiche Rechte des Mieters an den Sträuchern und Bäumen.