Der Mieter ist bei mietvertraglich vereinbartem Kündigungsverzicht seitens Mieters und Vermieters bis zu einem bestimmten Datum dazu verpflichtet, bis zum vereinbarten Zeitpunkt den Mietzins zu entrichten.
Nur dann, wenn der Mieter einen konkreten solventen Nachmieter nachweist, der in den bestehenden Mietvertrag einsteigen würde, entfällt diese Verpflichtung. Vermietet der Vermieter das Objekt vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums, so entfällt der Anspruch auf Mietzins ebenfalls.
Nur dann, wenn der Mieter einen konkreten solventen Nachmieter nachweist, der in den bestehenden Mietvertrag einsteigen würde, entfällt diese Verpflichtung. Vermietet der Vermieter das Objekt vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums, so entfällt der Anspruch auf Mietzins ebenfalls.
AG Steinfurt, 11.01.2007 - Az: 4 C 576/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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