Im vorliegenden Fall waren der Badewanneneinlauf sowie die Kopf- und Handbrause der Dusche so verkalkt, dass das Wasser nur noch herauströpfelte.
Strittig war zwischen Mieter und Vermieter, wer für die Entkalkung zuständig sei.
Das AG München entscheid, dass es sich beim notwendigen Entkalken von Sanitäranlagen um eine Wartung handelt, die Aufgabe des Vermieters ist.
Strittig war zwischen Mieter und Vermieter, wer für die Entkalkung zuständig sei.
Das AG München entscheid, dass es sich beim notwendigen Entkalken von Sanitäranlagen um eine Wartung handelt, die Aufgabe des Vermieters ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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