Ein Mieter, der ohne Absprache mit dem Vermieter und unter Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus der Wohnung auszieht, muss dem Vermieter bis Ende des eigentlichen Vertrages Miete zahlen.
Vermietet der Vermieter die Wohnung zu einem niedrigen Mietzins weiter, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, so ist der ehemalige Mieter zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.
Insoweit kann sich der Mieter nicht auf
§ 537 Abs. 2 BGB berufen.
Auch der Abschluss des
Mietvertrages mit dem neuen Mieter stellt nicht konkludent die Annahme der
Kündigung des vormaligen Mieters dar. Von dem Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Vertragsaufhebung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn in ihrem Rahmen Fragen offen bleiben würden, welche die Vertragsparteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung vernünftigerweise regeln.
Hierzu gehört insbesondere auch die hier zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Mieter - aus welchem Rechtsgrund auch immer - zur Zahlung der Mietdifferenz, die durch die Weitervermietung zu einem geringeren Mietzins entsteht, verpflichtet sein soll. Eine vertragliche Regelung hierzu haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.
Von Gesetzes wegen wäre der Mieter bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung nicht zur Zahlung der Mietzinsdifferenz verpflichtet. Eine derartige Schadensersatzpflicht käme grundsätzlich als Kündigungsfolgeschaden nur dann in Betracht, wenn der Vermieter das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung wegen einer Pflichtverletzung des Mieters vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit beendet hätte.
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