Eine regelmäßige Überprüfung der sanitären Anlagen auf Mängel durch den Vermieter ist nicht notwendig.
Dies ist mit dem Bedürfnis der Mieter, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, auch nicht vereinbar.
Der Entscheidung liegt die Schadenersatzklage eines Mieters zu Grunde, dessen Zuleitungsrohr aufgrund eines defekten Druckspülers in der Toilette abgerissen war und in der Folge einen nicht unerheblichen Wasserschaden verursachte.
Die Kläger verlangten den Ersatz des Schadens vom Vermieter.
Da dieser jedoch nicht schuldhaft gehandelt hatte - was beispielsweise dann der Fall gewesen wäre, wenn trotz konkreten Anlasses keine Überprüfung erfolgt wäre - gab es für die Forderung keine rechtliche Grundlage.
Dies ist mit dem Bedürfnis der Mieter, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, auch nicht vereinbar.
Der Entscheidung liegt die Schadenersatzklage eines Mieters zu Grunde, dessen Zuleitungsrohr aufgrund eines defekten Druckspülers in der Toilette abgerissen war und in der Folge einen nicht unerheblichen Wasserschaden verursachte.
Die Kläger verlangten den Ersatz des Schadens vom Vermieter.
Da dieser jedoch nicht schuldhaft gehandelt hatte - was beispielsweise dann der Fall gewesen wäre, wenn trotz konkreten Anlasses keine Überprüfung erfolgt wäre - gab es für die Forderung keine rechtliche Grundlage.
OLG Frankfurt, 07.03.2003 - Az: 24 U 125/02
ECLI:DE:OLGHE:2003:0307.24U125.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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