Eine regelmäßige Überprüfung der sanitären Anlagen auf Mängel durch den Vermieter ist nicht notwendig.
Dies ist mit dem Bedürfnis der Mieter, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, auch nicht vereinbar.
Der Entscheidung liegt die Schadenersatzklage eines Mieters zu Grunde, dessen Zuleitungsrohr aufgrund eines defekten Druckspülers in der Toilette abgerissen war und in der Folge einen nicht unerheblichen Wasserschaden verursachte.
Die Kläger verlangten den Ersatz des Schadens vom Vermieter.
Da dieser jedoch nicht schuldhaft gehandelt hatte - was beispielsweise dann der Fall gewesen wäre, wenn trotz konkreten Anlasses keine Überprüfung erfolgt wäre - gab es für die Forderung keine rechtliche Grundlage.
Dies ist mit dem Bedürfnis der Mieter, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, auch nicht vereinbar.
Der Entscheidung liegt die Schadenersatzklage eines Mieters zu Grunde, dessen Zuleitungsrohr aufgrund eines defekten Druckspülers in der Toilette abgerissen war und in der Folge einen nicht unerheblichen Wasserschaden verursachte.
Die Kläger verlangten den Ersatz des Schadens vom Vermieter.
Da dieser jedoch nicht schuldhaft gehandelt hatte - was beispielsweise dann der Fall gewesen wäre, wenn trotz konkreten Anlasses keine Überprüfung erfolgt wäre - gab es für die Forderung keine rechtliche Grundlage.
OLG Frankfurt, 07.03.2003 - Az: 24 U 125/02
ECLI:DE:OLGHE:2003:0307.24U125.02.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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