Im vorliegenden Fall wollte der Mieter sein
Vorkaufsrecht ausüben. Darauf einigten sich Käufer und Verkäufer darauf, den Kaufpreis um fast 10% auf 245.000 € zu erhöhen. Ebenfalls wurde vereinbart, dass vom Käufer eine Maklerprovision von gut 17.500 € zu zahlen habe.
Der Mieter fühlte sich übervorteilt und so landete der Fall vor Gericht. Das Gericht gab dem Mieter Recht - es bestehe kein Anspruch auf den erhöhten Kaufpreis. Denn vorliegend wurden die Änderungen am Kaufvertrag nur vorgenommen, um die Ausübung des Vorkaufsrecht zu vereiteln. Die beabsichtigte Benachteiligung war bereits dadurch ersichtlich, dass sämtliche Änderungen zum Nachteil des Käufers waren. Es ist nicht plausibel, warum der Käufer sich zum eigenen Nachteil verhalten sollte. Zudem war den beiden Parteien bei den Änderungen ein verräterischer Fehler unterlaufen, indem plötzlich von einer "Käuferin" im Vertrag die Rede war. Der urspr. Käufer war jedoch ein Mann, der das Vorkaufsrecht ausübende Mieter indes eine Frau. Daher war der Kaufvertrag hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises unwirksam.