Im vorliegenden Fall versuchte ein Wohnungsmieter dem Vermieter das Leben schwer zu machen.
Der Vermieter wollte die Wohnung verkaufen und vorab renovieren. Da die Wohnung noch vermietet war, verlangte der Mieter, dass Handwerker und Interessenten sowie die Maklerin sich vor dem Betreten der Räume die Schuhe ausziehen und einen Ausweis vorzeigen. Die Mieter notierten sich die Namen der Besucher.
Im Rahmen einer späteren Räumungsklage begehrt der Vermieter die Feststellung, dass das Vorzeigen des Ausweises und das Ausziehen der Schuhe nicht verlangt werden kann.
Die Räumungsklage scheiterte mangels entsprechendem Kündigungsgrund, da die Mieter nicht schuldhaft gehandelt hatten - sie stützten sich nämlich mit ihrem Verhalten auf einen Beschluss des Amtsgerichts München aus dem Jahr 1992, nach dem Mieter das Ausziehen der Schuhe und das Vorzeigen des Ausweises verlangen dürfen.
Der Vermieter wollte die Wohnung verkaufen und vorab renovieren. Da die Wohnung noch vermietet war, verlangte der Mieter, dass Handwerker und Interessenten sowie die Maklerin sich vor dem Betreten der Räume die Schuhe ausziehen und einen Ausweis vorzeigen. Die Mieter notierten sich die Namen der Besucher.
Im Rahmen einer späteren Räumungsklage begehrt der Vermieter die Feststellung, dass das Vorzeigen des Ausweises und das Ausziehen der Schuhe nicht verlangt werden kann.
Die Räumungsklage scheiterte mangels entsprechendem Kündigungsgrund, da die Mieter nicht schuldhaft gehandelt hatten - sie stützten sich nämlich mit ihrem Verhalten auf einen Beschluss des Amtsgerichts München aus dem Jahr 1992, nach dem Mieter das Ausziehen der Schuhe und das Vorzeigen des Ausweises verlangen dürfen.
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AG München, 17.06.1993 - Az: 461 C 2972/93
ECLI:DE:AGMUENC:1993:0617.461C2972.93.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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