Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst grundsätzlich auch das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung und kann deshalb nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes vom Vermieter untersagt werden.
Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die dieses untersagt und eine Zustimmung des Vermieters erfordert, ändert hier dran nichts Wesentliches.
Der Vermieter muss nämlich seine Zustimmung erteilen, wenn schwerwiegende Gründe nicht dagegen sprechen.
Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die dieses untersagt und eine Zustimmung des Vermieters erfordert, ändert hier dran nichts Wesentliches.
Der Vermieter muss nämlich seine Zustimmung erteilen, wenn schwerwiegende Gründe nicht dagegen sprechen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Hameln, 17.12.1993 - Az: 23 C 380/93
ECLI:DE:AGHAMEL:1993:1217.23C380.93.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


