Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst grundsätzlich auch das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung und kann deshalb nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes vom Vermieter untersagt werden.
Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die dieses untersagt und eine Zustimmung des Vermieters erfordert, ändert hier dran nichts Wesentliches.
Der Vermieter muss nämlich seine Zustimmung erteilen, wenn schwerwiegende Gründe nicht dagegen sprechen.
Eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die dieses untersagt und eine Zustimmung des Vermieters erfordert, ändert hier dran nichts Wesentliches.
Der Vermieter muss nämlich seine Zustimmung erteilen, wenn schwerwiegende Gründe nicht dagegen sprechen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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