Vor Gericht ließ sich der Anspruch dann aber nicht durchsetzen, weil es sich beim Austausch des Ventils um eine Erneuerung handelt und nicht um eine bloße Reparatur. Eine Reparatur wäre schließlich völlig unwirtschaftlich gewesen. Die Kosten einer Erneuerung hat der Vermieter zu tragen.
Eine Zahlungspflicht scheiterte auch daran, dass der Mietvertrag Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Installationsgegenstände beschränkte, die der unmittelbaren Einwirkung des Mieters unterliegen. Dies ist bei einem verkalkten Wasserhahn nicht gegeben. Es ist dem Mieter schließlich nicht möglich, den Kalkgehalt des Wassers zu beeinflussen.
AG Gießen, 30.04.2008 - Az: 40 M C 125/08
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