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Auch für Sex gilt Zimmerlautstärke

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im vorliegenden Fall achteten die Mieter einer Erdgeschosswohnung beim Sex nicht auf die Zimmerlautstärke. Stattdessen kam es regelmäßig und praktisch zu jeder Tages- und Nachtzeit zu lautem Gestöhne und Yippi-Rufen bei anfeuernder Musik.

Die über der Wohnung lebenden Nachbarn fanden keine Ruhe und keinen Schlaf. Eine Abmahnung wegen des Lärms blieb erfolglos.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der über der Erdgeschosswohnung lebenden Nachbarn. Bei jeglicher Geräuschentwicklung ist sich auf Zimmerlautstärke zu beschränken - auch beim Sex.

Auch wenn grundsätzlich die Sexualität in jeder gewünschten Form ausgelebt werden darf, so ist diesem dennoch dadurch Grenzen gesetzt, dass auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist. Auch dann, wenn das Haus schlecht schallisoliert ist, gilt kein anderes. Vielmehr ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Beklagten seit ihrem Einzug regelmäßig in ihrer Wohnung durch Abhören lauter Musik, laute Streitereien und lautes Stöhnen beim Sexualverkehr übermäßigen Lärm verursacht haben, der in die Wohnung des Klägers drang. Dies ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher Zeugen.

Die Zeugin hat eine umfassende Aussage gemacht, nach deren Inhalt die Beklagten regelmäßig und in großer Häufigkeit Lärm in der bezeichneten Form verursacht haben. Nach ihrer Bekundung stritten sich die Beklagten regelmäßig, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, wodurch sie und der Kläger im Schlaf gestört wurden. Die Streitigkeiten folgten teilweise in dichter Aufeinanderfolge Und hatten oft eine erheblich lange Dauer. Sie habe oft mit Oropax schlafen müssen, um nicht durch den von den Beklagten verursachten Lärm geweckt zu werden. Auch durch das Stöhnen beim Sexualverkehr und durch hierbei ausgestoßene Yippie-Rufe seien der Kläger und sie wach geworden. Das gleiche gelte für die Störung durch überlaute Musik.

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AG Warendorf, 19.08.1997 - Az: 5 C 414/97

ECLI:DE:AGWAF1:1997:0819.5C414.97.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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