Die Verpflichtung des Vermieters, vor dem Haus Schnee zu räumen und bei Bedarf zu streuen kann mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Abwälzung in der Hausordnung erfolgt und der Mietvertrag auf diese verweist.
Als Mieter ist dies ohnehin insbesondere dann zu erwarten, wenn der Vermieter eine Vielzahl von Wohnungen hält und die Wahrnehmung des Winterdienstes durch den Vermieter nicht zu erwarten ist.
Im Fall der Abwälzung trifft den Vermieter nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht ob der Mieter bzw. Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt.
Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Abwälzung in der Hausordnung erfolgt und der Mietvertrag auf diese verweist.
Als Mieter ist dies ohnehin insbesondere dann zu erwarten, wenn der Vermieter eine Vielzahl von Wohnungen hält und die Wahrnehmung des Winterdienstes durch den Vermieter nicht zu erwarten ist.
Im Fall der Abwälzung trifft den Vermieter nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht ob der Mieter bzw. Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt.
LG Karlsruhe, 30.05.2006 - Az: 2 O 324/06
ECLI:DE:LGKARLS:2006:0530.2O324.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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