Anliegern kann nur in einem zumutbaren Rahmen eine Streupflicht übertragen werden.
Ein Gehweg ohne besondere Verkehrsbedeutung ist daher nicht in voller Breite zu streuen, sondern lediglich ein Streifen, der es zwei Fußgängern erlaubt aneinander vorbeizugehen.
Hierzu genügt eine Breite von 100 bis 120 cm. Es ist jedoch nicht sachgerecht, lediglich den Rand eines ca. 2,40 m breiten Gehweges zu streuen.
Bei Glatteis kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht damit rechnen, daß der Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist.
Stürzt ein Fußgänger in diesem Bereich, spricht deshalb nach dem ersten Anschein die Vermutung nicht für eine Verletzung der Verkehrkehrssicherungspflicht.
Ein Gehweg ohne besondere Verkehrsbedeutung ist daher nicht in voller Breite zu streuen, sondern lediglich ein Streifen, der es zwei Fußgängern erlaubt aneinander vorbeizugehen.
Hierzu genügt eine Breite von 100 bis 120 cm. Es ist jedoch nicht sachgerecht, lediglich den Rand eines ca. 2,40 m breiten Gehweges zu streuen.
Bei Glatteis kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht damit rechnen, daß der Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist.
Stürzt ein Fußgänger in diesem Bereich, spricht deshalb nach dem ersten Anschein die Vermutung nicht für eine Verletzung der Verkehrkehrssicherungspflicht.
OLG Nürnberg, 22.12.2000 - Az: 6 U 2402/00
ECLI:DE:OLGNUER:2000:1222.6U2402.00.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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