Vom Eigentümer eines Hauses können über die Anbringung von Schneefanggittern hinausgehende Sicherungsmaßnahmen nur dann verlangt werden, wenn besondere Umstände dies verlangen.
Nicht ausreichend hierfür ist der bloße Vortrag starken Schneefalls mit anschließendem Tauwetter, da dies sonst dazu führen würde, daß eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen in nahezu allen Fällen entsteht, weil Schädigungen typischerweise in der Folge besonders nachhaltigem Schneeniedergangs eintreten.
Dies steht jedoch im Widerspruch zur Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers sich auch selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen oder Sachschäden durch herabfallenden Schnee schützen müssen.