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Mietzinsabtretung vor Insolvenzantrag: Kein sicherer Schutz für Gläubiger

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Sicherungsabtretung künftiger Mietzinsansprüche kann durch den Insolvenzverwalter auch dann angefochten werden, wenn die Abtretungsvereinbarung selbst vor Stellung des Insolvenzantrages geschlossen wurde. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt, in dem die einzelne Mietzinsforderung entsteht - und das ist bei monatlichen Mietraten jeweils der Beginn des betreffenden Mietzinszeitraums.

Anfechtung von Sicherungsabtretungen künftiger Forderungen

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Bei der Abtretung künftiger Forderungen stellt sich regelmäßig die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die „Vornahme“ der Rechtshandlung abzustellen ist: auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung oder auf den späteren Zeitpunkt, zu dem die abgetretene Forderung tatsächlich entsteht.

Warum kommt es nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf den Forderungsentstand an?

Für die insolvenzrechtliche Anfechtung ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO nicht der Abschluss der Abtretungsvereinbarung maßgeblich, sondern der Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung. Bei der Vorausabtretung einer künftigen Forderung liegt dieser Zeitpunkt im Entstehen der Forderung selbst. Das gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung zeitlich deutlich vor Stellung des Insolvenzantrages und noch außerhalb des Dreimonatszeitraums nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO geschlossen wurde. Der frühe Vertragsschluss steht der Anfechtbarkeit der später wirksam werdenden Einzelabtretungen somit nicht entgegen.

Wie ist zwischen betagten und befristeten Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen zu unterscheiden?

Bei der Abtretung von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis kommt es für die Wirksamkeit der Einzelabtretungen darauf an, ob das Recht auf die Einzelforderung bereits mit Abschluss des Dauerschuldverhältnisses entsteht und die Einzelforderungen lediglich nicht fällig, also betagt sind, oder ob die Einzelansprüche erst mit Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen, also befristet sind. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob die Vorausabtretung bereits mit dem Grundvertrag wirksam wird oder erst zu einem späteren, für die Anfechtung relevanten Zeitpunkt.

Für Leasingraten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese innerhalb der festgelegten Grundmietzeit regelmäßig als betagte und nicht als befristete Forderungen anzusehen sind. Zur Begründung wurde auf den Finanzierungszweck des Leasingvertrages sowie dessen im Voraus festgelegte Zahlungsmodalitäten abgestellt (vgl. BGH, 14.12.1989 - Az: IX ZR 283/88). Diese Grundsätze sind jedoch nicht ohne Weiteres auf gewöhnliche Mietverhältnisse übertragbar, denen die für den Leasingvertrag charakteristischen Besonderheiten - insbesondere eine zeitliche Vorfinanzierung durch den Vermieter sowie eine feste Vertragslaufzeit - fehlen.


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OLG Brandenburg, 21.11.2007 - Az: 7 U 67/07

ECLI:DE:OLGBB:2007:1121.7U67.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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