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§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

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Simon, Mecklenburg Vorpommern