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Unfall auf nicht sachgerecht angebrachter Raumspartreppe

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Vermieter haftet, wenn ein Mieter auf einer nicht sachgerecht angebrachten Raumspartreppe als einzigem Zugang zum Wäschetrockenboden stürzt und sich verletzt.

Nutzt der Mieter jedoch eine erkennbar gefährliche Treppe, so muss er sich ein Mitverschulden (hier: 50 %) anrechnen lassen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Den Mietern des Objektes, das insgesamt vier Wohnungen umfasst, war zum Wäschetrocknen der im Haus befindliche Spitzboden zugewiesen. Zu diesem gelangt man über eine Treppe mit 12 Stufen, die jeweils 54 cm breit und auf einer Breite von 20 cm auch 20 cm tief sind. Danach verjüngen sich die Stufen bis auf 11 cm Breite. Die nutzbare Fläche der Trittstufen ist dabei jeweils abwechselnd rechts und links versetzt. Die Treppe überwindet so auf einer Grundfläche von 1,50 m Tiefe eine Höhe von 2,40 m (sog. Raumspartreppe oder auch Sambatreppe oder auch Schmetterlingstreppe).

Am 16.11.2001 rügten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der vom Beklagten beauftragten Wohnungsverwaltung u.a. die Treppe zum Spitzboden als nicht ordnungsgemäß. Eine entsprechende Rüge erhoben sie auch zwischen dem 19.11. und dem 23.11.2001 gegenüber dem Beklagten persönlich.

Am 26.11.2001 stürzte die Klägerin auf der Raumspartreppe, als sie auf dem Spitzboden nach dem Trocknen abgenommene Wäsche die Treppe hinuntertrug. Sie erlitt eine Fersenbeintrümmerfraktur, in deren Folge sie vom 26.11. bis 19.12.2001 sowie vom 03.09. bis 11.09.2002 sowie vom 24.06. bis 25.06.2003 stationär behandelt werden musste.

Die Klägerin konnte sich zunächst nur in der Wohnung mit Hilfe von Unterarmstützen fortbewegen, musste aber die überwiegende Zeit des ersten halben Jahres nach dem Unfall weitestgehend liegen und sich dann wesentlich in einem Rollstuhl fortbewegen. Sie kann nach wie vor nicht ohne Stützen laufen. Die Verletzung ist mit weiterhin andauernden Schmerzen verbunden.

Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch die Klägerin hat es ein Grund-Teilendurteil erlassen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 50 %.

Die Klägerin nimmt den Ausspruch des Mitverschuldensanteils hin und verfolgt noch die Ansprüche wegen des Haushaltsführungsschadens sowie der Pkw-Nutzung weiter. Sie habe im Einzelnen dargelegt, welche Arbeiten sie nicht mehr verrichten könne, und hierzu eine Stundenzahl angegeben. Einer weiteren spezifizierten Darlegung bedürfe es nicht. Sie sei im ersten Jahr nach dem Unfall durchschnittlich mindestens zweimal monatlich, einmal monatlich allein wegen der ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlung nach Schwarzenberg gefahren. Die einfache Strecke betrage 18 km.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich aus § 536a Abs. 1 BGB. Danach ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden ist.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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