Im vorliegenden Fall wurde von einem Wohnungseigentümer ein Kabelanschluss auf eigene Kosten verlegt, die anderen Eigentümer hatten hierauf verzichtet und sich auch nicht an den Kosten beteiligt.
Einige Mieter zapften den Anschluss jedoch unbefugt an.
Die Eigentümer der betroffenen Wohnungen sind in diesem Fall verpflichtet, die unbefugt angebrachten Kabel zu trennen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anschluss Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist, denn in jedem Fall ergibt sich ein Beseitigungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis.
Sollte der Anschluss insgesamt im Gemeinschaftseigentum stehen, wären die anderen Eigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG von der Nutzung ausgeschlossen. Sie haben dem Anschluss nicht zugestimmt und sich nicht an den Kosten beteiligt. Eine Mitbenutzung ohne Kostenbeteiligung stellt eine Beeinträchtigung der Beteiligten zu 1 gemäß § 14 Nr. 1 WEG dar. Die Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann der den Anschluss verlegene Eigentümer von den anderen Eigentümern zu nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB verlangen, da letztere gemäß § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 14 Nr. 1 durch ihre Mieter und damit für die Beseitigung der Anschlüsse zu sorgen haben.
Einige Mieter zapften den Anschluss jedoch unbefugt an.
Die Eigentümer der betroffenen Wohnungen sind in diesem Fall verpflichtet, die unbefugt angebrachten Kabel zu trennen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anschluss Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist, denn in jedem Fall ergibt sich ein Beseitigungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis.
Sollte der Anschluss insgesamt im Gemeinschaftseigentum stehen, wären die anderen Eigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG von der Nutzung ausgeschlossen. Sie haben dem Anschluss nicht zugestimmt und sich nicht an den Kosten beteiligt. Eine Mitbenutzung ohne Kostenbeteiligung stellt eine Beeinträchtigung der Beteiligten zu 1 gemäß § 14 Nr. 1 WEG dar. Die Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann der den Anschluss verlegene Eigentümer von den anderen Eigentümern zu nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB verlangen, da letztere gemäß § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der Verpflichtungen aus § 14 Nr. 1 durch ihre Mieter und damit für die Beseitigung der Anschlüsse zu sorgen haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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