Der für eine Treppe Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbe ihandelt es sich um eine fern liegende, bestimmungswidrige Benutzung.
Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern beschränkt sich in der Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können. Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, scheiden für eine Verkehrssicherung aus, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann.
Verkehrssicherungspflichten garantieren keine Gefahrlosigkeit, sondern bezwecken in erster Linie, den Verkehr vor verdeckten und atypischen möglichen Schadensursachen zu schützen. Die Sicherungspflichten werden davon geprägt, eine Enttäuschung schutzwürdiger Erwartungen zu vermeiden. Sie sind deshalb umso stärker, je weniger Gefahren erkennbar sind oder je höher die Erwartung in eine Gefahrlosigkeit gerechtfertigt ist. Hieraus folgt, dass andererseits auch der Verkehrspflichtige darauf vertrauen darf, dass sich Dritte in verständiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen. Wenn eine Treppe mit einem Geländer und einem Handlauf versehen ist, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen deshalb die Aufgabe, Handlauf und Geländer so instand zu halten, dass diese zweckgerecht beim Begehen der Treppe sicheren Halt bieten. Der Schutzbereich dieser Verkehrspflicht umfasst dagegen keine Schäden, die daraus entstehen, dass das Geländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fernliegende bestimmungswidrige Benutzung. Auch wenn es sich vorliegend um ein Kind handelt und ein Grundstückseigentümer je nach Lage des Falles auch Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, hat die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen.
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