Im vorliegenden Fall kam es wiederholt zu Beschädigungen an den im Waschkeller vom Vermieter aufgestellten Waschmaschinen. Zur Überführung des Täters wurde eine Videokamera versteckt installiert. Der Verursacher konnte hiermit überführt werden.
Als der Schaden vor Gericht eingeklagt werden sollte, scheiterte der Vermieter jedoch mit seiner Schadensersatzforderung, da der Videobeweis abgelehnt wurde.
Der Persönlichkeitsschutz der Nutzer des Waschkellers überwiegt gegenüber dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers auf Feststellung des Schadensverursachers.
Eine ständige unbeobachtete Überwachung ist den Nutzern nicht zumutbar, die Verhinderung weiterer Schäden hätte auch durch eine offene Videoüberwachung erreicht werden können.
Da die restlichen vorgebrachten Beweise nicht ausreichten, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wurde die Klage abgewiesen.
Für die Beschädigung der neuen Waschmaschine („Lloyds“), die die Klägerin am 19.11.2003 erworben hatte, hat die Klägerin Beweis angetreten durch Inaugenscheinnahme von Aufzeichnungen einer heimlich in der gemeinsamen Waschküche angebrachten Videokamera sowie - einen Vorfall am 2.12.2003 betreffend - durch Vernehmung der Zeugin C und schließlich durch Vernehmung der Beklagten als Partei. Die Klägerin ist jedoch mit der Verwertung der Videoaufzeichnung im Prozess ausgeschlossen, weil sie dieses Beweismittel in rechtswidriger Weise erlangt hat. Darüber hinaus vermögen weder die Vernehmung der Zeugin C noch die Vernehmung der Beklagten als Partei den Senat davon zu überzeugen, dass die neue Waschmaschine der Klägerin („Lloyds“) durch Tritte der Beklagten beschädigt worden ist.
Die im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung gewonnene Videoaufzeichnung verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles das allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten. Sie ist rechtwidrig, ihre Verwertung im Prozess ausgeschlossen.
Als der Schaden vor Gericht eingeklagt werden sollte, scheiterte der Vermieter jedoch mit seiner Schadensersatzforderung, da der Videobeweis abgelehnt wurde.
Der Persönlichkeitsschutz der Nutzer des Waschkellers überwiegt gegenüber dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers auf Feststellung des Schadensverursachers.
Eine ständige unbeobachtete Überwachung ist den Nutzern nicht zumutbar, die Verhinderung weiterer Schäden hätte auch durch eine offene Videoüberwachung erreicht werden können.
Da die restlichen vorgebrachten Beweise nicht ausreichten, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wurde die Klage abgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung zweier Waschmaschinen. Zwar hat sie dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen. Jedoch ist es der Klägerin, die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist, nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte die Beschädigungen an ihren beiden Waschmaschinen begangen hat.Für die Beschädigung der neuen Waschmaschine („Lloyds“), die die Klägerin am 19.11.2003 erworben hatte, hat die Klägerin Beweis angetreten durch Inaugenscheinnahme von Aufzeichnungen einer heimlich in der gemeinsamen Waschküche angebrachten Videokamera sowie - einen Vorfall am 2.12.2003 betreffend - durch Vernehmung der Zeugin C und schließlich durch Vernehmung der Beklagten als Partei. Die Klägerin ist jedoch mit der Verwertung der Videoaufzeichnung im Prozess ausgeschlossen, weil sie dieses Beweismittel in rechtswidriger Weise erlangt hat. Darüber hinaus vermögen weder die Vernehmung der Zeugin C noch die Vernehmung der Beklagten als Partei den Senat davon zu überzeugen, dass die neue Waschmaschine der Klägerin („Lloyds“) durch Tritte der Beklagten beschädigt worden ist.
Die im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung gewonnene Videoaufzeichnung verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles das allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten. Sie ist rechtwidrig, ihre Verwertung im Prozess ausgeschlossen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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