Die Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigentumsanlage mittels Miniaturkamera im Klingeltableau und die Übertragung des Bildes in das hausinterne Kabelnetz ohne technische Beschränkungen verstoßen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Daher ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft anfechtbar.
Es liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner und deren Besucher vor, wenn der Hauseingang über das Fernsehgerät permanent beobachtbar und es möglich ist, Aufzeichnungen herzustellen und auszuwerten.
Der angefochtene Eigentümerbeschluss kann vom Gericht nicht auf die etwa durch das BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen reduziert werden.