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Mietvertrag für Verbrauchserfassungsgeräte mit 10 Jahren Laufzeit

Mietrecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Wurde eine Laufzeit der Gerätemiete zur Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten derart vertraglich geregelt, dass die Laufzeit der Gerätemiete zunächst 10 Jahre beträgt und sich sodann erneut um 10 Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird, so ist dies aufgrund unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, da der Kunde am Wechsel zu Mitbewerbern bzw. am Umstieg auf technische Neuerungen gehindert wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es spricht Manches dafür, eine nicht durch Individualvereinbarung getroffene Regelung über eine Laufzeit des Mietvertrages für Erfassungsgeräte als nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB unwirksam anzusehen. Zwar gilt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht für Mietverträge. Der Senat neigt dazu, den Mietvertrag über Erfassungsgeräte und einen daneben abgeschlossenen, formal gesonderten Vertrag über die Auswertung und Abrechnung der Daten sachlich als einheitlichen Vertrag anzusehen, dem insgesamt durch den Vertrag über die Auswertung und Abrechnung der Daten das Gepräge gegeben ist; die Aufteilung in zwei Verträge stellte sich dann als Umgehungsgeschäft (§ 306 a BGB) dar, indem der Verbraucher durch die Länge des Mietvertrags bestimmt werden soll, auch den Abrechnungsvertrag faktisch über die nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB höchstzulässige bindende Vertragslaufzeit von zwei Jahren fortzuführen. Eine solche Unwirksamkeit ist für die Konstellation eines Mietvertrages mit gleichzeitig abgeschlossenem Wartungs- und Abrechnungsvertrag anerkannt.

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OLG Frankfurt, 31.03.2005 - Az: 1 U 230/04

ECLI:DE:OLGHE:2005:0331.1U230.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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