Ein Duldungs- oder Zustimmungsanspruch des Mieters zur Anbringung einer Funkantenne auf dem Dach besteht nicht, wenn mietvertraglich vereinbart wurde, daß eine schriftliche Einwilligung des Vermieters erforderlich ist und diese vor Anbringung nicht eingeholt wurde.
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BayObLG, 19.01.1981 - Az: Allg. Reg. 103/80
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