Wird eine Waschmaschine unbeaufsichtigt betrieben, so kann dies grob fahrlässig sein. Der Versicherungsschutz bei einem hierbei entstandenen Wasserschaden entfällt jedoch nur dann, wenn die Waschmaschine nach Beendigung des Waschvorganges noch längere Zeit eingeschaltet war und unter Druck stand.
Der Mieter darf sich infolge des heutigen Standes der Technik auf die Funktionstüchtigkeit der Maschine verlassen.
Der Mieter darf sich infolge des heutigen Standes der Technik auf die Funktionstüchtigkeit der Maschine verlassen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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