Wird eine Waschmaschine unbeaufsichtigt betrieben, so kann dies grob fahrlässig sein. Der Versicherungsschutz bei einem hierbei entstandenen Wasserschaden entfällt jedoch nur dann, wenn die Waschmaschine nach Beendigung des Waschvorganges noch längere Zeit eingeschaltet war und unter Druck stand.
Der Mieter darf sich infolge des heutigen Standes der Technik auf die Funktionstüchtigkeit der Maschine verlassen.
Der Mieter darf sich infolge des heutigen Standes der Technik auf die Funktionstüchtigkeit der Maschine verlassen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Koblenz, 20.04.2001 - Az: 10 U 1124/99
ECLI:DE:OLGKOBL:2001:0420.10U1124.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


