Wird eine behördliche Auskunft zur Bebaubarkeit von Grundstücken gegeben, so kann sich der Bürger grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen.
Ein Anderes gilt dann, wenn der Bürger über ein Sonderwissen verfügt, dass ihm ermöglicht, die falsche Auskunft als solche zu erkennen.
In einem solchen Fall kann kein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung geltend gemacht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Es kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Bescheinigung vom 1. November 1990 so nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie legte nämlich zumindest das Missverständnis nahe, dass die Fläche bereits Baulandqualität besaß, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Die Bürgermeisterin der Beklagten hatte damit jedenfalls gegen ihre Amtspflicht verstoßen, eine unmissverständliche Auskunft zu erteilen. Diese Amtspflicht war zugunsten der Klägerin auch dann drittgerichtet, wenn diese selbst nicht unmittelbar Empfängerin der Auskunft gewesen sein sollte. Die Auskunft war nämlich hinsichtlich der Flurstücke 141 bis 143 objektbezogen und schützte insoweit jeden, der im berechtigten Vertrauen auf ihre Richtigkeit Rechtsgeschäfte über die darin bezeichneten Grundstücke tätigte.
2. Der hieraus hergeleitete Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) scheitert jedoch daran, dass ein solches berechtigtes Vertrauen durch die Auskunft jedenfalls bei der Klägerin nicht begründet worden ist.
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