Wird eine nachträglich eingebaute Wasseruhr im Bad so ungünstig angebracht, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des WC erheblich erschwert wird, kann der Mieter vom Vermieter eine weniger störende Anbringung verlangen.
Warum musste ein Wasserzähler nachträglich eingebaut werden?
Der nachträgliche Einbau von Wohnungswasserzählern ist gesetzlich nur für Neubauwohnungen zwingend vorgeschrieben; in älteren Bestandsgebäuden bestand in Hamburg eine entsprechende Nachrüstpflicht bis zum 01.09.2004. Der Einbau berechtigt den Vermieter grundsätzlich zu einer Mieterhöhung. Diese bauliche Maßnahme darf jedoch nicht dazu führen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Mieträume, insbesondere sanitärer Einrichtungen, unzumutbar eingeschränkt wird. Wird die Wasseruhr im Bad so positioniert, dass vorstehende Bauteile eine Verletzungsgefahr für die Mieter begründen oder dass die Nutzung des WC - hier durch ein erzwungenes schräges Sitzen bei großgewachsenen Personen - nicht mehr in üblicher Weise möglich ist, liegt hierin eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der fehlerhaften Anbringung?
Der Mieter kann in einem solchen Fall vom Vermieter eine weniger störende, das heißt gefahrlose und die WC-Nutzung nicht beeinträchtigende Anbringung der Wasseruhr verlangen. Der Anspruch richtet sich auf Beseitigung der störenden Wirkung der baulichen Veränderung, nicht auf den vollständigen Rückbau des Wasserzählers als solchen. Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der die technische Notwendigkeit der Wasseruhr als solche unstreitig war, ihre konkrete räumliche Umsetzung im Bad jedoch zu einer nicht hinnehmbaren Nutzungseinschränkung des WC führte.
AG Hamburg, 17.03.1999 - Az: 40 A C 486/98
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