Der Eigentümer eines Mietshauses beabsichtigte, an dem Altbau einen Anbau für einen Fahrstuhl zu errichten. Der Mieter eines unteren Stockwerkes widersetzte sich der Baumaßnahme.
Ein Mieter hat die Umbauarbeiten jedoch auch dann zu dulden, wenn er keinen Vorteil an dem Fahrstuhlanbau haben wird.
Der Vermieter hat deshalb grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Duldung einer solchen Modernisierungsmaßnahme.
Ein Mieter hat die Umbauarbeiten jedoch auch dann zu dulden, wenn er keinen Vorteil an dem Fahrstuhlanbau haben wird.
Der Vermieter hat deshalb grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Duldung einer solchen Modernisierungsmaßnahme.
LG Berlin, 16.09.1996 - Az: 62 S 181/96
Quelle: NJW-RR 1997, 520
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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