Verschiebt ein Mieter den angekündigten Termin für die Ablesung der Heizkosten, weil er in dieser Zeit im Urlaub ist, und vereinbart er deshalb einen neuen Termin, so darf ihm der Vermieter in der Heizkostenabrechnung keine Gebühren für die Verschiebung in Rechnung stellen.
Wegen eines kurzen Urlaubs muss der Mieter auch keinen Schlüssel bei Nachbarn oder bei der Verwaltung hinterlegen.
Wegen eines kurzen Urlaubs muss der Mieter auch keinen Schlüssel bei Nachbarn oder bei der Verwaltung hinterlegen.
AG Hamburg, 28.12.1995 - Az: 37 b C 1128/95
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